AGBs – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs

1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die
Erbringung von Leistungen.

2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind,
können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Lieferung
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu
verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1
Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer
dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug,
Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn
sie bei Zulieferanten eintreten.
4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender
Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre
Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche
der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch
maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in
dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn
der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
4.7 Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile,
Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.

5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW
gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer
erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung
geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

6. Zahlung
6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei
Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der
jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch
Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung
vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
verfügen kann.
6.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer
unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene
Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der
Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab.
Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung
befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von
der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene
Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen
und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.8. Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu
übermitteln.

7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder
der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag
aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude
oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der
Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen
nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen
Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem
Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen
bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach
seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften
Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen
oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
7.5 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen
Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.6 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so
erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
7.7 Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel
ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom
Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung
und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso
bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind.
Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des
Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
7.9 Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für
Mängel aus anderen Rechtsgründen.

8. Rücktritt vom Vertrag
8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine
speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer
gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen
Briefes geltend zu machen.
Allgemeine Lieferbedingungen - herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
8.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen
nicht oder nicht gehörig nachkommt.
8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung
oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung
einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so
wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht
fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6
Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des
Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die
Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der
Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung
zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
8.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht
übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die
Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich
anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.

10. Haftung des Verkäufers
10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den
Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher
Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 %
des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit
Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen
Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten
und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
10.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des
Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
10.5 Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel
und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des
Verkäufers wirksam.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
11.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat
der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und
klaglos zu halten.
11.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u.
dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12. Geltendmachung von Ansprüchen
Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3
Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern
zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

13. Einhaltung von Exportbestimmungen
13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich
technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an
Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer
nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über
Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

14. Allgemeines
14.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen
und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

15. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen.
Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

16. Vorbehaltsklausel
Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass
der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
(Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige
Sanktionen, entgegenstehen.

Ausgabe April 2017